Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Für alle Verkäufe und Lieferungen der PTE – Pulp Test Equipment GmbH („PTE Austria“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“), auch wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie von PTE Austria ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Einkaufs-bedingungen des Käufers oder ähnliche einseitige Bedingungen des Käufers werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn auf sie Bezug genommen wird oder sie in einer von PTE Austria angenommenen Bestellung enthalten sind.

2. Abschluss von Verträgen

2.1. Die Angebote von PTE Austria sind Schätzungen ohne Rechtsverbindlich-keit. Aus Angaben und Abbildungen in Katalogen, Websites, Prospekten, Werbeschriften und dergleichen können keine Rechte abgeleitet werden. Mündliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von PTE Austria schriftlich bestätigt werden.

2.2. Alle von PTE Austria gemachten Angebote sind 30 Tage gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.

2.3. Die in allen Angeboten verwendete Währung ist der EURO, es sei denn, es wird in den Angeboten ausdrücklich schriftlich auf eine andere Währung hingewiesen.

2.4. Wenn der Käufer eine Bestellung für die Produkte von PTE Austria aufgeben möchte, müssen diese Bestellungen schriftlich unter Bezugnahme auf eines unserer verschlüsselten Angebote erfolgen und von Personen unter-zeichnet werden, die in ihren Unternehmen über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Bestellungen vorzunehmen, sowie die Bedingungen des Angebots, auf dem die Bestellung basiert, akzeptieren. Eine solche Bestellung gilt als Angebot des Käufers, einen Vertrag mit PTE Austria abzuschließen, ist aber für PTE Austria erst nach Annahme gemäß Punkt 2.5. verbindlich.

2.5. Nimmt PTE Austria die Bestellung des Käufers nach eigenem Ermessen an, so erteilt sie dem Käufer eine Auftrags-bestätigung. Der Vertrag kommt mit der Erteilung der Auftragsbestätigung oder schlüssig (durch die Leistung von PTE Austria) zustande. Mündliche oder schriftliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftrags-bestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.6. Die Bestellung des Käufers ist für den Käufer so lange verbindlich, bis PTE Austria die Lieferung ausführt oder die Bestellung ausdrücklich ablehnt.

2.7. Jegliche Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf einer schriftlichen Zustimmung von PTE Austria. Alle Bestellungen, Auftragsbestätigungen sowie deren Änderungen und sonstige schriftliche Bestätigungen sind auch bei elektronischer Übermittlung gültig.

2.8. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von PTE Austria oder von diesen AGB abweichende Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung von PTE Austria verbindlich.

2.9. Angaben über unsere Produkte und Leistungen in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbesendungen oder sonstigen Medien (Informationsmaterial), die uns nicht zuzurechnen sind, hat uns der Käufer mitzuteilen, soweit er sie seiner Bestellentscheidung zugrunde legt. In einem solchen Fall können wir uns zu deren Richtigkeit äußern. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind diese Informationen unver-bindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt.

2.10. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr und kostenlos erstellt.

3. Preise

3.1. Die Preise beziehen sich nur auf die Produkte und/oder Dienstleistungen, einschließlich der Standardverpackung, und werden EXW PTE – Pulp Test Equipment GmbH (Incoterms 2020) berechnet, ausschließlich Fracht, Versicherung, Mehrwertsteuer oder sonstiger anwendbarer Verkaufssteuern, Zölle, Einfuhr- oder sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Abladen und der anschließenden Bearbeitung, der Wartung und den Dienstleistungen vor oder nach dem Verkauf erhoben werden.

3.2. Falls gemäß der vereinbarten Lieferfrist (Incoterms 2020) anwendbar, werden diese Kosten, Aufwendungen und Gebühren dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial wird nur nach ausdrücklicher Verein-barung und in jedem Fall auf Risiko und Kosten des Käufers zurückgenommen.

3.3. Für Leistungen, die vom Käufer in Auftrag gegeben werden und die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, besteht mangels Honorarvereinbarung ein Anspruch auf angemessene Ver-gütung.

3.4. Die Preise der von PTE Austria verkauften Produkte sind jene, die in den Angeboten angeführt sind und mit dem Käufer ausgehandelt wurden.

3.5. Die Preise beziehen sich auf den Zeitpunkt des ersten Angebotes. Für den Fall, dass sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöht haben oder die Bestellung nicht dem Angebot entspricht, behält sich PTE Austria das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.

3.6. Der Besteller ist für die ordnungs-gemäße und umweltgerechte Ent-sorgung von Altmaterial verantwortlich. Wird PTE Austria damit gesondert betraut, so ist dies mangels Vergütungs-vereinbarung zusätzlich in dem dafür vereinbarten Umfang angemessen zu vergüten.

3.7. Kosten für Reisekosten, Tagegelder und Nächtigungsgelder werden ge-sondert verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

4. Zahlung

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die Zahlung wie im Angebot und in der Auftragsbestätigung angegeben zu leisten. Zahlungen sind in Euro durch spesenfreie Überweisung auf eines der Bankkonten der PTE Austria zu leisten.

4.2. Unsere Rechnungen sind an unsere registrierte Adresse gemäß den darin angegebenen Bedingungen zu bezahlen.

4.3 Die Berechtigung zum Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4.4. Vom Käufer auf dem Über-weisungsbeleg angegebene Zahlungs-referenzen sind für uns nicht verbindlich.

4.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen oder sonstige Ver-pflichtungen zurückzubehalten oder mit Forderungen von PTE Austria auf-zurechnen.

4.6. Jede vorgeschlagene Änderung der Zahlungsbedingungen wird von den Parteien vorher vereinbart und von PTE Austria schriftlich akzeptiert.

4.7. Das Eigentum an den Produkten geht am Tag der Lieferung auf den Käufer über, sofern bis dahin alle Forderungen des Käufers gegenüber PTE Austria vollständig beglichen sind; andernfalls behält sich PTE Austria das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor. Für den Fall der Weiterveräußerung von Waren, an denen sich PTE Austria das Eigentum vorbehält, tritt der Käufer seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der Rechte von PTE Austria an PTE Austria ab, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder mit anderen Waren verbunden wird.

4.8. Leistet der Käufer eine Zahlung an PTE Austria nicht zum Fälligkeitstermin, so kann PTE Austria unbeschadet ihrer sonstigen Rechte

a) auf den überfälligen Betrag Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat erheben, wobei diese Zinsen täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags anfallen; und/oder

b) die Erfüllung seiner Ver-pflichtungen auszusetzen, ohne dem Käufer gegenüber für eine solche Verzögerung zu haften, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist; und/oder

c) vom Käufer eine Entschädigung für alle durch den Zahlungsverzug ent-standenen Kosten und Ausgaben zu verlangen, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

4.9. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug ist PTE Austria berechtigt, den Prozentsatz über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB, der für die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr gilt, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Besteller zum Ersatz von Mahn- und Inkassospesen verpflichtet.

5. Überprüfung der Kreditwürdigkeit

5.1. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die behördlich privilegierten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Credit-reform (ÖVC), Insolvenzschutz-verband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer-innen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) weitergegeben werden dürfen.

6. Lieferung​

6.1. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Produkte EXW PTE – Pulp Test Equipment GmbH (Incoterms 2020) geliefert, und das Risiko des Verlusts der Produkte geht an diesem Lieferort auf den Käufer über.

6.2. Liefer- oder Leistungstermine in Bezug auf die Lieferung von Produkten sind nur annähernd. Sofern von PTE Austria nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die Zeit für die Lieferung der Produkte nicht wesentlich, und PTE Austria haftet nicht für Verluste, Schäden, Strafen oder Kosten, die durch die Nichteinhaltung eines Liefertermins entstehen.

6.3. Die tatsächliche Lieferzeit hängt von der Erfüllung der Vorbedingungen ab und beginnt mit dem spätesten der folgenden Zeitpunkte:

a) dem Datum der Auftragsbestätigung durch PTE Austria;

b) Datum der Erfüllung aller technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen durch den Besteller, für die er verantwortlich ist;

c) das Datum, an dem PTE Austria eine vor der Lieferung der betreffenden Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

6.4. Der Käufer ist verpflichtet, die für die Errichtung von Anlagen und Aus-rüstungen erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen ein-zuholen. Verzögert sich die Erteilung solcher Lizenzen oder Genehmigungen aus irgendeinem Grund, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

6.5. Die PTE Austria ist berechtigt, Teil- oder Vorablieferungen durchzuführen und dem Käufer zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen.

6.6. Die PTE Austria ist weder vertragsbrüchig noch haftet sie für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen und die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei unvorhersehbaren oder von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, insbesondere bei Feuer, Über-schwemmung, Erdbeben, Sturm oder anderen Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsgefahr oder Kriegsvorbereitung, bewaffneten Konflikten, Verhängung von Sanktionen, Embargo, Abbruch diplomatischer Beziehungen oder ähnlichen Handlungen; Terroranschlag, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Unruhen; nukleare, chemische oder biologische Verseuchung oder Überschallknall; Arbeitskonflikte; freiwillige oder zwingende Einhaltung von Gesetzen; Unfallschäden; Verlust auf See; ungünstige Witterungsbedingungen; Mangel an Rohstoffen; Ausfall von Hauptlieferanten; Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Strom, Gas oder Wasser, Verzögerungen bei der Beförderung oder Zoll-abfertigung, Transportschäden; un-abhängig davon, ob sie die PTE Austria oder einen ihrer Unterauftragnehmer betreffen.

7. Garantie

7.1. PTE Austria gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten ab Lieferung, dass das gelieferte Instrument (wie unten definiert) a) den von PTE Austria angegebenen Spezifikationen entspricht; und b) frei von verborgenen oder offensichtlichen Material- oder Ver-arbeitungsfehlern ist, die den von PTE Austria spezifizierten Gebrauch der Produkte beeinträchtigen, vorausgesetzt, dass alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten gemäß dem Handbuch des Instruments, falls vorhanden, von PTE Austria oder einem von PTE Austria schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt wurden und vorbehaltlich der Bestimmungen von 9.2. Ein Instrument („Instrument“) ist ein von PTE Austria erworbenes Instrument und sein gesamtes Zubehör. Sonderanfertigungen sind ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Garantie erlischt sofort, wenn die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht gemäß den Bestimmungen dieser Klausel durchgeführt werden.

7.2. Erweist sich ein Produkt während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, so behebt PTE Austria diesen Mangel nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten durch Reparatur oder Austausch des mangelhaften Produktes beim Besteller oder bei PTE Austria oder durch eine angemessene Preisminderung. Die Gewährleistungsfrist für das reparierte oder ersetzte Produkt läuft für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Alle anderen Kosten und/oder Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Versand-, Reise- und Unterbringungs-kosten, gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers stellt der Käufer unentgeltlich alle erforderlichen Hilfskräfte, Hebe-zeuge, Gerüste und sonstige Hilfsmittel zur Verfügung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von PTE Austria über.

7.3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Gewährleistung von PTE Austria nur gegenüber dem Besteller und kann nicht auf Dritte übertragen oder abgetreten werden.

7.4. Diese Garantie tritt an die Stelle aller gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Alle anderen Garantien oder Bedingungen (ob ausdrücklich oder stillschweigend) in Bezug auf Qualität, Zustand, Beschreibung, Übereinstimmung mit Mustern oder Eignung für einen bestimmten Zweck (ob gesetzlich oder anderweitig), die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen festgelegt sind, werden im vollen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

7.5. PTE Austria haftet nicht für einen Mangel der Produkte und/oder Dienst-leistungen, es sei denn, der Mangel wird PTE Austria innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Lieferung angezeigt oder der Mangel wäre bei einer ange-messenen Prüfung innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung nicht erkennbar.

7.6. Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

7.7. Wird ein Produkt von PTE Austria auf Grund von Konstruktionsangaben, Konstruktionszeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von PTE Austria auf die Einhaltung der Spezifikationen des Bestellers und erstreckt sich in keinem Fall auf vom Besteller beigestelltes Material.

7.8. Die Behebung eines vom Käufer geltend gemachten Mangels stellt kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

7.9. Beim Verkauf von gebrauchten Waren übernimmt PTE Austria keine Gewährleistung.

7.10. Sind die vom Auftraggeber geltend gemachten Mängel unberechtigt, ist der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit oder für die Mängel-behebung verpflichtet.

7.11. Jede Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, die die Gefahr weiterer Schäden birgt oder die Beseitigung der Ursache erschwert oder verhindert, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, es sei denn, dies ist unzumutbar.

7.12. PTE Austria ist berechtigt, jede von PTE Austria für erforderlich gehaltene Untersuchung vorzu-nehmen oder vornehmen zu lassen, auch wenn dadurch die Ware oder das Werkstück unbrauchbar wird. Ergibt diese Untersuchung, dass PTE Austria einen Mangel nicht zu vertreten hat, so hat der Käufer die Kosten für diese Untersuchung gegen eine angemessene Vergütung zu tragen.

7.13. PTE Austria kann ein Rücktrittsverlangen durch Nach-besserung oder angemessene Herab-setzung des Preises abwenden, sofern der Mangel nicht erheblich ist und nicht behoben werden kann.

7.14. Dass sich das Werk nicht uneingeschränkt für die vereinbarte Verwendung eignet, stellt keinen Mangel dar, wenn dies ausschließlich auf tatsächlichen Umständen beruht, die von den zum Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vorliegenden Informationen abweichen, weil der Käufer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 9 nicht nachkommt.

7.15. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Einrichtungen des Käufer, wie z.B. Zuleitungen, Ver-kabelungen, Netzwerke usw., nicht in technisch einwandfreiem und betriebs-bereitem Zustand sind oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

8. Rücktritt

8.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, kann der Käufer von einem Vertrag über den Kauf von Produkten nur dann zurücktreten, wenn sich die Lieferung der Produkte aufgrund von grobem Verschulden der PTE Austria verzögert hat und die vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung. Alle erbrachten Lieferungen, Leistungen und Vorbereitungshandlungen werden dem Besteller entsprechend in Rechnung gestellt.

8.2. Die PTE Austria kann unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ganz oder teilweise von einem Vertrag über den Bezug von Produkten oder Dienstleistungen zurücktreten, ohne dem Besteller gegenüber zu haften, wenn

a) die Lieferung der Produkte oder die Erbringung der Leistungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist unmöglich oder verzögert wird;

b) Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen und der Besteller auf Verlangen der PTE Austria weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt,

c) der Besteller zahlungsunfähig ist oder wird, oder

d) die Lieferung aus den in Punkt 6. genannten Gründen um mehr als sechs Monate verzögert wird. 

8.3. Andere Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9. Mitwirkungspflicht des Käufer

9.1. Unsere Leistungspflicht beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Käufer die technischen und rechtlichen Voraus-setzungen geschaffen hat (die wir auf Wunsch gerne mitteilen), die vereinbarten Anzahlungen oder Sicherheiten bei uns eingegangen sind und der Käufer seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in den nachfolgenden Punkten genannten, erfüllt hat.

9.2. Bei von uns durchzuführenden Montagearbeiten ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass mit den Arbeiten unverzüglich nach Ankunft unseres Montageteams begonnen werden kann.

9.3. Erforderliche Genehmigungen Dritter sowie behördliche Anmeldungen und Genehmigungen hat der Käufer auf seine Kosten zu besorgen. Einzelheiten hierzu können bei uns erfragt werden.

9.4. Die für die Leistungserbringung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Käufer auf seine Kosten zu stellen.

9.5. Der Käufer hat uns für die Zeit der Leistungserbringung unentgeltlich verschließbare, für Dritte nicht zugängliche Räume zur Nutzung durch die Mitarbeiter sowie zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

9.6. Der Käufer haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das zu erbringende Werk bzw. den Kaufgegenstand vorhanden sind, die im Vertrag oder in den dem Käufer vor Vertragsschluss erteilten Informationen beschrieben wurden oder die der Käufer aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen kennen musste.

9.7. Der Käufer haftet auch dafür, dass die technischen Einrichtungen, wie z.B. Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand und mit den von uns zu erbringenden Kaufgegenständen oder Arbeiten kompatibel sind.

9.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesonderte Vergütung zu überprüfen.

9.9. Insbesondere hat der Käufer vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

9.10. Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Auftrag können bei uns erfragt werden.

9.11. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der beigestellten Teile. Eine Pflicht zur Prüfung etwaiger vom Käufer zur Verfügung gestellter Unterlagen, Angaben oder Anweisungen besteht – über die Erstellung eines technischen Konstruktionsdossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie sonstiger anwendbarer Richtlinien hinaus – im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht und eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann vertraglich auf den Auftraggeber, der den Liefergegenstand vertreibt, übertragen werden.

9.12. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

10. Ausführung der Arbeiten

10.1. PTE Austria ist nur dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungs-wünsche des Käufer zu be-rücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.

10.2. Geringfügige Änderungen unserer Leistung, die sachlich gerechtfertigt und für den Käufer zumutbar sind, gelten als vorweg genehmigt.

10.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus irgendeinem Grund zu einer Änderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

10.4. Wird der Leistungsbeginn oder die Leistung durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die der Käufer zu vertreten hat, insbesondere wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 9, so verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend und verschieben sich die Fertigstellungs-termine entsprechend.

10.5. ür die dadurch erforderliche Lagerung von Materialien und Geräten u.ä. in unserem Betrieb sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat der Leistungsverzögerung die tatsächlich entstandenen Lagerkosten zu berechnen, wobei die Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen des Käufer hiervon unberührt bleiben.

10.6. Wünscht der Käufer nach Vertragsabschluß die Erfüllung innerhalb einer kürzeren Frist, so stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden erforderlich werden und/oder Mehrkosten durch Be-schleunigung der Materialbeschaffung entstehen und die Vergütung erhöht sich entsprechend dem erforderlichen Aufwand.

10.7. Sachlich begründete (z.B. Größe der Anlage, Baufortschritt etc.) Teil-lieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

11. Wartung, Instandhaltung und Reparatur

11.1. Diese Bedingungen gelten sinngemäß für alle Aufträge zur Durchführung von Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen („Leistungen“), sofern hierin nicht anders angegeben.

11.2. Der Besteller hat die Produkte nach Wahl von PTE Austria auf seine Kosten und Gefahr zur Erbringung der Leistungen bei sich bereitzustellen oder an PTE Austria zurückzusenden.

11.3. PTE Austria wird auf Anfrage und auf Kosten des Käufers einen Kostenvoranschlag für die geschätzten Kosten der Dienstleistungen gemäß Punkt 2.1 erstellen.

11.4. PTE Austria ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten in Bezug auf die Dienstleistungen an Dritte zu übertragen.

11.5. Alle Leistungen vor Ort werden ausschließlich während der Geschäfts-zeiten von PTE Austria erbracht.

11.6. Ist die Durchführung der Leistungen bei Ankunft des Technikers nicht möglich, werden die dadurch entstehenden Kosten nach den jeweils gültigen Sätzen der PTE Austria verrechnet, es sei denn, der Besteller hat die PTE Austria mindestens eine Woche vor dem Termin über die Unmöglichkeit der Durchführung der Arbeiten informiert. Vom Besteller verursachte Wartezeiten von 30 Minuten und mehr, z.B. durch verlängerte Anmeldezeiten aufgrund von Sicherheitshinweisen oder Abwesenheit des Ansprechpartners, werden dem Besteller ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

11.7. Der Käufer ist verpflichtet, freien und sicheren Zugang zu den Instrumenten zu gewähren, damit der Ingenieur die erforderlichen Leistungen ungehindert erbringen kann. Während der Dienstleistungen stellt der Käufer das für die Durchführung der Wartungs-arbeiten erforderliche Fach- und/oder Vertragspersonal zur Verfügung.

11.8. Stellt PTE Austria bei der Durchführung von Serviceaufträgen fest, dass sich die Produkte in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befinden, ist PTE Austria berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers alle Leistungen zu erbringen, die PTE Austria zur Wiederherstellung und/oder Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der betreffenden Produkte für erforderlich hält. Alle erbrachten Leistungen werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis gemäß den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt, es sei denn, diese Leistungen fallen unter die Gewährleistungsverpflichtungen von PTE Austria gemäß Punkt 7.

11.9. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird. Das Risiko in Bezug auf die Dienstleistungen geht mit der Erbringung der Dienstleistungen auf den Käufer über.

11.10. Kann die PTE Austria aus nachweisbaren Gründen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Pandemien oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat oder die nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der „Höheren Gewalt“ außerhalb ihres Einflussbereiches liegen, die Leistungen nicht zum vereinbarten Termin erbringen, so ist ein angemessener neuer Termin für die Arbeiten zwischen den beiden Parteien zu vereinbaren.

12. Gefahrenübergang

12.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk in unserem Werk oder Lager zur Abholung bereithalten, es selbst ausliefern oder einem Spediteur übergeben.

12.2. Der Käufer hat diese Gefahr angemessen zu versichern. Wir verpflichten uns, auf schriftliches Verlangen des Käufer und auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Der Käufer erklärt sich mit einer handelsüblichen Versandart einverstanden.

13. Annahmeverzug

13.1. Befindet sich der Käufer länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzögerung von Vorarbeiten o.ä., kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Lieferung auf Abruf) und hat der Käufer die von ihm zu vertretenden Umstände, die die Durchführung der Arbeiten verzögern oder verhindern, trotz angemessener Nachfrist nicht beseitigt, sind wir bei Fortbestehen des Vertrages berechtigt, die für die Durchführung der Arbeiten vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verwenden, sofern wir sie innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist neu beschaffen, wenn die Durchführung der Arbeiten fortgesetzt wird.

13.2. Im Falle des Annahmeverzuges des Käufer sind wir auch berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 11.5 zusteht, wenn wir auf der Erfüllung des Vertrages bestehen.

14. Haftungsbeschränkung

14.1. Außerhalb der Produkthaftung haftet PTE Austria nur dann, wenn der betreffende Schaden nachweislich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die PTE Austria haftet nicht für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. 

14.2. PTE Austria haftet nicht und lehnt jede Gewährleistungspflicht für Schäden oder Verluste ab, die sich aus der späteren Verwendung oder dem Missbrauch der Produkte und/oder Dienstleistungen durch den Käufer (oder einen Dritten) ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

a) normale Abnutzung und Verschleiß;

b) anormale Arbeits- oder Betriebs-bedingungen, die über die in der Produktspezifikation genannten Be-dingungen hinausgehen, einschließlich atmosphärischer Entladungen, Über-spannung und chemischer Einflüsse;

c) Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers (oder eines Endverbrauchers) oder seiner Vertreter oder Angestellten oder die Nicht-beachtung der Anweisungen von PTE Austria zur Verwendung der Produkte;

d) Montage-, Installations-, Modi-fikations-, Änderungs-, Service- oder Reparaturarbeiten, die nicht von PTE Austria oder einem von PTE Austria schriftlich autorisierten Vertreter durchgeführt wurden; und

e) die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Zulassungsbestimmungen.

14.3. Die Haftung der PTE Austria für alle Ansprüche, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Gesetz, Schaden-ersatz oder sonstigem, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist in ihrer Gesamtsumme mit dem Wert des jeweiligen Auftrages begrenzt. Alle über diese Haftungs-beschränkung hinausgehenden An-sprüche sind ausdrücklich aus-geschlossen.

14.4. In keinem Fall haftet PTE Austria gegenüber dem Käufer für (I) indirekte, besondere, Folge-, Neben- oder Strafschäden; oder (II) den Verlust von Daten oder anderen Geräten oder Eigentum; oder (III) wirtschaftliche Verluste oder Schäden; oder (IV) die Haftung für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die Dritte erleiden, einschließlich in jedem Fall Neben- und Strafschäden; oder (V) den Verlust von tatsächlichen oder erwarteten Ge-winnen, Zinsen, Einnahmen, erwarteten Einsparungen oder Geschäften oder Schäden am Firmenwert in Verbindung mit oder aus einem Auftrag.

14.5. Vorbehaltlich der vorstehenden Unterabsätze dieses Abschnitts 9 und der hierin festgelegten Haftungs-beschränkungen werden alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben können, soweit rechtlich möglich gemäß der jeweiligen Haftpflichtversicherungspolice der Parteien abgewickelt.

15. Verjährung

15.1. Der Regressanspruch des Käufers gegen PTE Austria für alle Ansprüche, die sich aus der Gewährleistungs-verpflichtung des Käufers gegenüber einem Abnehmer im Zusammenhang mit einem Weiterverkauf der Produkte ergeben, ist ausgeschlossen. Soweit der Ausschluss des Rechtsweges durch zwingendes Recht untersagt ist, ist der Rechtsweg durch die in Punkt 7.1. vorgesehene Gewährleistungsfrist be-schränkt.

15.2. Alle anderen Ansprüche müssen vom Käufer innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung bei den zuständigen Gerichten geltend gemacht werden, es sei denn, das Gesetz sieht eine kürzere Verjährungsfrist vor.

16. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

16.1. Für Leistungen, die wir nach Käuferunterlagen (Konstruktions-vorgaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Käufer die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung dieser Leistungen gewerbliche Schutz-rechte Dritter nicht verletzt werden.

16.2. Werden gleichwohl Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bis zur Klärung der Rechte Dritter auf Gefahr des Käufer einzustellen, es sei denn, die Ansprüche sind offensichtlich unberechtigt.

16.3. Der Käufer hat uns diesbezüglich schadlos zu halten.

16.4. Wir sind berechtigt, vom Käufer angemessene Kostenvorschüsse für etwaige Prozesskosten zu verlangen.

16.5. Ebenso können wir vom Käufer die Erstattung notwendiger und zweck-mäßiger Kosten, die uns entstanden sind, verlangen.

16.6. Wir sind berechtigt, für etwaige Rechtsverfolgungskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

17. Rechte an geistigem Eigentum

17.1. Dem Käufer werden keine Rechte in Bezug auf bestehende oder künftige geistige Eigentumsrechte von PTE Austria (dazu gehören Urheberrechte, Datenbankrechte, Topographierechte, Designrechte, Marken, Patente, Domainnamen und alle anderen geistigen Eigentumsrechte ähnlicher Art, un-abhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die irgendwo auf der Welt in den Produkten von PTE Austria bestehen oder damit verbunden sind) gewährt oder übertragen.

17.2. Der Käufer hält PTE Austria schad- und klaglos gegenüber allen Ansprüchen, Schäden oder Verlusten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutz-rechten an vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktions-daten, Kon-struktionszeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen ergeben.

18. Exportkontrollbestimmungen

18.1. Der Käufer nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass jede Lieferung von PTE Austria allen anwendbaren Exportkontrollvorschriften unterliegt und der Käufer verpflichtet ist, diese einzuhalten.

18.2. Der Käufer darf Produkte von PTE Austria nicht weiterverkaufen, (re)-exportieren oder anderweitig weiter-geben, wenn dies gegen geltende Exportkontrollbestimmungen verstößt, und haftet PTE Austria gegenüber für alle Ansprüche, die sich aus der Verletzung dieser Bestimmung ergeben, und hält sie schad- und klaglos.

19. Einhaltung

19.1. Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Statuten, Verordnungen, Kodizes und sonstigen rechtlichen Anforderungen einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, Korruptions- und Bestechungs-bekämpfung.

20. Anwendbares Recht und Gerichts-barkeit

20.1. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Auf die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird verzichtet.

20.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte in Wels, Österreich, zuständig.

21. Sonstiges

21.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen davon unberührt. Die unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, rechtswidrigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

21.2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen, einschließlich Angebote, Ausschreibungsunterlagen und der-gleichen, die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit PTE Austria erhält, streng vertraulich zu behandeln und auf Verlangen von PTE Austria oder für den Fall, dass der Besteller PTE Austria keinen Auftrag erteilt, unverzüglich zurückzugeben.

21.3. Der Besteller darf seine Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PTE Austria nicht an Dritte abtreten.